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Mandantenbrief 2-2014

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter


Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen,

Mit unserem Mandantenbrief 2 vor Weih-nachten 2013 habe ich Ihnen ange-kündigt, dass meine Dienstzeit als Notar zum 30.06.2014 ihr Ende findet. Inzwi-schen ist geklärt, dass meine Kollegin, Frau Barbara Heinz zur Notarsverwalterin bestellt wird, will heißen, alle laufenden Notarsgeschäfte abwickelt und zu einem guten Abschluss führt.

Die ersten drei Monate dieser Tätigkeit sind eine Übergangszeit, in denen sogar noch neue Notarsangelegenheiten  entgegengenommen und bearbeitet wer-den können. In Absprache mit Frau Heinz mit meiner tatkräftigen Unterstützung.

Wenn einzelne Vorhaben also bisher noch nicht angebahnt und vorbereitet werden konnten: bis zum 30.09.2014 ist dies weiterhin möglich. Alles weitere lässt sich bis dahin konkret klären, wie auch die sonstige weitere  Betreuung im Rahmen der bisherigen Notarstätigkeit. Kurzum: ich werde noch eine Weile auch für Ihre Belange zur Verfügung stehen, sofern Sie sie mir weiterhin anvertrauen möchten.

Darüber hinaus gilt das, was ich Ihnen im Weihnachts-Rundbrief vermittelte:

Unabhängig davon werde ich Ihr Anliegen als Rechtsanwalt fortführen, soweit es in meinen Kräften liegt und ich gefragt bin. Das liegt in Ihrer Hand. Im Schwerpunkt werde ich mich beratend und prozessbegleitend engagieren und namentlich als Mediator meine Hilfe anbieten, aus Krisen und Konflikten herauszufinden zu einer autonomen Gestaltung Ihrer Lebensverhältnisse – mit Recht!

Ich wäre Ihnen weiterhin verbunden, wenn Sie nicht nur mir, sondern auch meinen beiden Anwaltskollegen, weiterhin die Treue hielten, um auch in Zukunft kompetent und zielorientiert beraten und vertreten zu werden. In diesem Sinne grüße ich Sie herzlich und wünsche Ihnen schon jetzt eine schöne Sommer- und Ferienzeit, es sei denn…s.o.!      


Ihr Gerd Flint


Gerd Flint - Schwerpunkte:

  • Mediation und Beratung bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen
  • Vermögensregelungen und generationsübergreifende Unternehmensfortführung
  • Schadensregulierungen und Vertragsgestaltung

Barbara Heinz - Schwerpunkte:

  • Familienrecht
  • Mediation
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wolfgang Sträter - Schwerpunkte:

  • Sozialrecht
  • Arbeitsrecht
  • Betriebs-/Unternehmensberatung mit anwaltlichem Fachhintergrund

„Das neue Flensburger Punktesystem“

Zum 1. Mai 2014 trat die wohl umfangreichste Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei in Kraft. Einerseits wurden die Bußgelder für leichte Verkehrsverstöße angehoben, andererseits werden „Punkte“ nur noch dann vergeben, wenn durch das Fehlverhalten die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Wichtig für alle Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, welche schon Punkteinträge in Flensburg aufweisen, sind die Punktumrechnungsvorschriften des Gesetzes. Hierzu die folgende Tabelle:

 

Punkte im Register bisherPunkte nach Neuem Recht
(nach Übertrag der  Altpunkte) 
Maßnahmen
1 – 3 1  Vormerkung der Punkte 
4 – 5 2
6 – 7 3 Ermahnung;
Information über den persönlichen Punktestand;
Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem
8 – 10 4
11 – 13 5
14 – 15 6 Verwarnung;
Information über den persönlichen Punktestand;
Anordnung des Fahreignungsseminars 
16 – 17 7
18 und mehr 8 Entziehung der Fahrerlaubnis

Haben Sie noch konkrete Fragen zu Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, Führerscheinbelangen oder Übergangsregelungen, so sprechen Sie uns an.


Rechtsschutzversicherung

Das Landgericht Düsseldorf entschied am 5. Februar 2014 (12 O 336/12), dass die Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art

wirksam ist. Sie ist insbesondere ausreichend transparent und auch nicht überraschend. Dies dürfte insbesondere für Streitigkeiten mit Banken im Zusammenhang mit Anlageberatung bedeutsam sein.

Bevor Sie daher obige Verträge abschließen, sollten Sie vorsorglich anwaltlichen Rat einholen.


Mieten und Kaufen

Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neue EnEV (Energieeinsparverordnung). Im neuen § 16 a EnEV hat der Gesetzgeber nun für Anzeigen bei Verkäufen oder Vermietungen bestimmte Pflichtangaben normiert, die der Verkäufer bzw. Vermieter zwingend in die Anzeige aufzunehmen hat.

Haben Sie Fragen, ob auch Sie von dieser Regelung betroffen sind und was konkret Sie mitteilen müssen, dann sprechen Sie uns an.


 „Wer nicht fragt, bekommt keine Antworten!“

 

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